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upc:umfang_der_verfahrenshilfe

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Umfang der Verfahrenshilfe

Regel 359 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, welche Kosten durch die Verfahrenshilfe abgedeckt werden und unter welchen Bedingungen die Hilfe gewährt wird.

Regel 359 (3) EPGVO

Die Verfahrenshilfe deckt die Gerichtskosten sowie die Kosten für einen Rechtsanwalt ab, soweit diese notwendig sind. Die Hilfe wird unter der Bedingung gewährt, dass die Partei die wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegt und dass die Klage oder Verteidigung nicht offensichtlich aussichtslos ist.

siehe auch

Regel 359 EPGVO → Verfahrenshilfe
Behandelt die Verfahrenshilfe, die Parteien gewährt werden kann, die nicht in der Lage sind, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

upc/umfang_der_verfahrenshilfe.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1