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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:umfang_der_uebersetzungen

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Umfang der Übersetzungen

Regel 39 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Berichterstatter, festzulegen, dass nur Auszüge aus den Schriftsätzen und anderen Unterlagen zu übersetzen sind.

Regel 39 (2) EPGVO

In seiner Anordnung kann der Berichterstatter festlegen, dass nur Auszüge aus den Schriftsätzen der Parteien und anderen Unterlagen zu übersetzen sind.

siehe auch

Regel 39 EPGVO → Verfahrenssprache vor der Zentralkammer
Regelt die Sprache des Verfahrens vor der Zentralkammer und die Bedingungen, unter denen Übersetzungen erforderlich sind.

upc/umfang_der_uebersetzungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1