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upc:umfang_der_festsetzung

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Umfang der Festsetzung

Regel 125 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt, dass die Festsetzung gegebenenfalls die Höhe der Entschädigung umfasst, die infolge des vorläufigen Schutzes zuzusprechen ist, sowie die gemäß bestimmten Regeln zu zahlende Entschädigung.

Regel 125 (2) EPGVO

Diese Festsetzung umfasst gegebenenfalls die Festsetzung der Höhe der Entschädigung, die infolge des vorläufigen Schutzes zuzusprechen ist, den eine veröffentlichte Anmeldung eines europäischen Patents gewährt [Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe f des Übereinkommens, Artikel 67 EPÜ], sowie der gemäß den Regeln 118.1, 198.2, 213.2 und 354.2 zu zahlenden Entschädigung.

siehe auch

Regel 125 EPGVO → Gesondertes Verfahren zur Festsetzung der Höhe des angeordneten Schadenersatzes
Legt fest, dass die Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes und der Entschädigung Gegenstand eines gesonderten Verfahrens sein kann.

upc/umfang_der_festsetzung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1