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upc:uebertragung_von_funktionen

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Übertragung von Funktionen

Regel 345.4 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Übertragung von Funktionen innerhalb der Spruchkörper.

Regel 345.4 EPGVO

Jeder Spruchkörper kann einem oder mehreren Richtern des Spruchkörpers folgende Funktionen übertragen: (a) die Funktion, das Verfahren als Einzelrichter zu führen, oder (b) die Funktion, die Verfahren gemäß Teil 1, Kapitel 4 (Verfahren zur Festsetzung von Schadenersatz und Entschädigung einschließlich des Verfahrens zur Offenlegung der Bücher) und Kapitel 5 (Kostenfestsetzungsverfahren), für den Spruchkörper zu führen. Diese Funktionen können dem Berichterstatter übertragen werden, der die Klage für die mündliche Verhandlung vorbereitet hat.

siehe auch

Regel 345 EPGVO → Zusammensetzung der Spruchkörper und Zuweisung der Klagen
Regelt die Zuweisung der Richter zu den Spruchkörpern und die Zuweisung der Klagen zu den Spruchkörpern nach einem Geschäftsverteilungsplan.

upc/uebertragung_von_funktionen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/24 08:23 von mfreund