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upc:ueberpruefung_durch_den_praesidenten_des_berufungsgerichts

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Überprüfung durch den Präsidenten des Berufungsgerichts

Regel 318 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass die Entscheidung des Kanzlers einer Überprüfung durch den Präsidenten des Berufungsgerichts unterliegen kann.

Regel 318 (3) EPGVO

Die Entscheidung über den Überprüfungsantrag kann einem Antrag auf Überprüfung an den Präsidenten des Berufungsgerichts unterliegen. Der Antrag auf Überprüfung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung schriftlich beim Kanzler einzureichen, wobei das Anliegen, der Sachverhalt, die Beweismittel und Argumente darzulegen sind.

siehe auch

Regel 318 EPGVO → Überprüfung der Entscheidungen des Gerichts
Beschreibt die Bedingungen und das Verfahren zur Überprüfung von Entscheidungen des Gerichts.

upc/ueberpruefung_durch_den_praesidenten_des_berufungsgerichts.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1