Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

upc:ueberpruefung_der_entscheidungen_des_gerichts

finanzcheck24.de

Überprüfung der Entscheidungen des Gerichts

Regel 318 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Bedingungen und das Verfahren zur Überprüfung von Entscheidungen des Gerichts.

Regel 318 (1) EPGVO → Antrag auf Überprüfung
Beschreibt, wer einen Antrag auf Überprüfung stellen kann und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Regel 318 (2) EPGVO → Entscheidung über den Überprüfungsantrag
Regelt, wie der Kanzler über den Überprüfungsantrag entscheidet und welche Maßnahmen ergriffen werden.

Regel 318 (3) EPGVO → Überprüfung durch den Präsidenten des Berufungsgerichts
Legt fest, dass die Entscheidung des Kanzlers einer Überprüfung durch den Präsidenten des Berufungsgerichts unterliegen kann.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/ueberpruefung_der_entscheidungen_des_gerichts.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1