Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

upc:uebernahme_des_schriftlichen_verfahrens_durch_die_zentralkammer

finanzcheck24.de

Übernahme des schriftlichen Verfahrens durch die Zentralkammer

Regel 38 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass die Zentralkammer das schriftliche Verfahren übernimmt, wenn eine Widerklage auf Nichtigerklärung gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens an sie verwiesen wird.

Regel 38 (1) EPGVO

Die Zentralkammer übernimmt das schriftliche Verfahren, wenn eine Widerklage auf Nichtigerklärung gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens an sie verwiesen wird.

siehe auch

Regel 38 EPGVO → Schriftliches Verfahren, wenn sich die Zentralkammer mit einer Widerklage auf Nichtigerklärung gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens befasst
Legt fest, dass die Zentralkammer das schriftliche Verfahren übernimmt, wenn eine Widerklage auf Nichtigerklärung an sie verwiesen wird, und beschreibt die entsprechenden Verfahrensschritte.

upc/uebernahme_des_schriftlichen_verfahrens_durch_die_zentralkammer.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1