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upc:uebereinstimmung_mit_artikel_8_des_uebereinkommens

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Übereinstimmung mit Artikel 8 des Übereinkommens

Regel 345.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass die Zuweisung der Richter in Übereinstimmung mit Artikel 8 des Übereinkommens erfolgt.

Regel 345.2 EPGVO

Die Zuweisung erfolgt in Übereinstimmung mit Artikel 8 des Übereinkommens.

siehe auch

Regel 345 EPGVO → Zusammensetzung der Spruchkörper und Zuweisung der Klagen
Regelt die Zuweisung der Richter zu den Spruchkörpern und die Zuweisung der Klagen zu den Spruchkörpern nach einem Geschäftsverteilungsplan.

upc/uebereinstimmung_mit_artikel_8_des_uebereinkommens.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/24 08:22 von mfreund