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Regel 340 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt die spätere Trennung der verbundenen Klagen.
Die Klagen können anschließend wieder getrennt werden.
Regel 340 EPGVO → Verbindung wegen Zusammenhangs
Erlaubt dem Gericht, im Interesse einer geordneten Rechtspflege und der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen zwei oder mehr Klagen aufgrund ihres Zusammenhangs gemeinsam zu verhandeln.
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