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Regel 303 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Möglichkeit und die Bedingungen für die Trennung eines Verfahrens gegen verschiedene Beklagte.
Das Gericht kann das Verfahren in zwei oder mehrere getrennte Verfahren gegen verschiedene Beklagte trennen.
Regel 303 EPGVO → Mehrere Beklagte
Erlaubt dem Gericht, Verfahren gegen mehrere Beklagte zu trennen und beschreibt die Bedingungen für die Trennung und die Zahlung neuer Gerichtsgebühren.
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