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upc:sprachregelung_fuer_ergaenzende_schutzzertifikate

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Sprachregelung für ergänzende Schutzzertifikate

Regel 2 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Sprachregelung für ergänzende Schutzzertifikate.

Regel 2 (2) EPGVO

Wird in dieser Verfahrensordnung auf die Sprache Bezug genommen, in der das Patent erteilt wurde, ist diese Sprache gemeint, und nicht die Sprache, in der ein ergänzendes Schutzzertifikat in Bezug auf das Patent erteilt wurde.

siehe auch

Regel 2 EPGVO → Ergänzendes Schutzzertifikat
Bestimmt, dass die Begriffe „Patent“ und „Inhaber“ in der Verfahrensordnung auch ein ergänzendes Schutzzertifikat und dessen Inhaber umfassen, und beschreibt die Bedingungen für die Anwendung dieser Begriffe.

upc/sprachregelung_fuer_ergaenzende_schutzzertifikate.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1