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Regel 2 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, maßgeblich ist, und nicht die Sprache, in der ein ergänzendes Schutzzertifikat in Bezug auf das Patent erteilt wurde.
Wird in dieser Verfahrensordnung auf die Sprache Bezug genommen, in der das Patent erteilt wurde, ist diese Sprache gemeint, und nicht die Sprache, in der ein ergänzendes Schutzzertifikat in Bezug auf das Patent erteilt wurde.
Regel 2 EPGVO → Ergänzendes Schutzzertifikat
Beschreibt, dass die Begriffe „Patent“ und „Inhaber“ in der Verfahrensordnung auch ein ergänzendes Schutzzertifikat und dessen Inhaber umfassen, und legt fest, dass die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, maßgeblich ist.
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