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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:sprache_der_zeugenaussage

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Sprache der Zeugenaussage

Regel 176 (c) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) gibt an, in welcher Sprache der Zeuge aussagen soll.

Regel 176 (c) EPGVO

Eine Partei, die eine mündliche Zeugenaussage als Beweis anbieten möchte, muss einen Antrag auf persönliche Vernehmung des Zeugen stellen, in dem die Sprache anzugeben ist, in der der Zeuge aussagen soll.

siehe auch

Regel 176 EPGVO → Antrag auf persönliche Vernehmung eines Zeugen
Beschreibt die Anforderungen an einen Antrag auf persönliche Vernehmung eines Zeugen.

upc/sprache_der_zeugenaussage.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/14 09:58 von 127.0.0.1