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upc:sorgfaltspflicht_der_vertreter

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Sorgfaltspflicht der Vertreter

Regel 284 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Sorgfaltspflicht der Vertreter, sicherzustellen, dass alle Darstellungen vor dem Gericht auf einer gründlichen Prüfung der Fakten beruhen.

Regel 284 (2) EPGVO

Vertreter der Parteien müssen sicherstellen, dass alle Darstellungen vor dem Gericht auf einer gründlichen Prüfung der Fakten beruhen.

siehe auch

Regel 284 EPGVO → Pflicht der Vertreter, Sachverhalte oder Fälle nicht falsch darzustellen
Legt fest, dass Vertreter der Parteien Fälle oder Sachverhalte vor dem Gericht weder wissentlich noch aufgrund fahrlässiger Unkenntnis falsch darstellen dürfen.

upc/sorgfaltspflicht_der_vertreter.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1