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upc:sicherheitsleistung_fuer_kosten

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Sicherheitsleistung für Kosten

Regel 169 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Bedingungen, unter denen das Gericht eine Sicherheitsleistung zur Deckung der Kosten des Gerichtsverfahrens anordnen kann.

Regel 169 (1) EPGVO → Anordnung einer Sicherheitsleistung
Beschreibt, dass das Gericht jederzeit im Verfahren die Anordnung einer Sicherheitsleistung für die Kosten des Rechtsstreits und sonstige möglichen Kosten verlangen kann, die einer Partei entstehen können.

Regel 169 (2) EPGVO → Rechtliches Gehör vor Anordnung
Erklärt, dass das Gericht vor der Anordnung einer Sicherheitsleistung den Parteien rechtliches Gehör gewähren muss.

Regel 169 (3) EPGVO → Inhalt der Anordnung
Legt fest, dass die Anordnung der Sicherheitsleistung den Hinweis enthalten muss, dass gemäß Artikel 73 des Übereinkommens und Regel 220.2 Berufung eingelegt werden kann.

Regel 169 (4) EPGVO → Folgen der Nichtleistung
Beschreibt, dass das Gericht eine Versäumnisentscheidung erlassen kann, wenn eine Partei die geforderte Sicherheitsleistung nicht innerhalb der gesetzten Frist erbringt.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/sicherheitsleistung_fuer_kosten.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1