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upc:schutzmassnahmen

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Schutzmaßnahmen

Regel 147 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Maßnahmen, die das Gericht ergreifen kann, um den Schutz vertraulicher Informationen sicherzustellen.

Regel 147 (2) EPGVO

Das Gericht kann verschiedene Maßnahmen ergreifen, um den Schutz vertraulicher Informationen sicherzustellen, einschließlich der Anordnung von geschlossenen Sitzungen, der Versiegelung von Dokumenten und der Beschränkung des Zugangs zu bestimmten Informationen auf bestimmte Personen oder Parteien.

siehe auch

Regel 147 EPGVO → Schutz vertraulicher Informationen
Legt fest, wie das Gericht mit vertraulichen Informationen umgeht, die im Verlauf eines Verfahrens offengelegt werden.

upc/schutzmassnahmen.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1