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upc:ruegepflicht_waehrend_des_verfahrens

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Rügepflicht während des Verfahrens

Regel 248 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund eines grundlegenden Verfahrensfehlers nur dann zulässig ist, wenn der Verfahrensfehler während des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz oder dem Berufungsgericht gerügt und der Einwand vom Gericht zurückgewiesen wurde, es sei denn, der Einwand konnte während des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz oder dem Berufungsgericht nicht erhoben werden.

Regel 248 (1) EPGVO

Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund eines grundlegenden Verfahrensfehlers ist nur dann zulässig, wenn der Verfahrensfehler während des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz oder dem Berufungsgericht gerügt und der Einwand vom Gericht zurückgewiesen wurde, es sei denn, der Einwand konnte während des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz oder dem Berufungsgericht nicht erhoben werden.

siehe auch

Regel 248 EPGVO → Pflicht zur Erhebung von Einwänden
Legt fest, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund eines grundlegenden Verfahrensfehlers nur zulässig ist, wenn der Fehler während des Verfahrens gerügt wurde.

upc/ruegepflicht_waehrend_des_verfahrens.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1