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upc:replik_auf_die_erwiderung

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Replik auf die Erwiderung

Regel 139 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Antragsteller, innerhalb eines Monats eine Replik auf die Erwiderung auf den Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz einzureichen. Diese Replik ist auf die in der Erwiderung enthaltenen Vorbringen zu beschränken.

Regel 139 (1) EPGVO

Der Antragsteller kann innerhalb eines Monats eine Replik auf die Erwiderung auf den Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz einreichen; diese ist auf die in der Erwiderung enthaltenen Vorbringen zu beschränken.

siehe auch

Regel 139 EPGVO → Replik auf die Erwiderung auf den Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz und Duplik auf die Replik
Erlaubt dem Antragsteller, innerhalb eines Monats eine Replik auf die Erwiderung einzureichen, und der unterlegenen Partei, innerhalb eines Monats eine Duplik auf die Replik einzureichen.

upc/replik_auf_die_erwiderung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1