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Regel 350 (5) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) bestimmt, dass alle Entscheidungen in das Register aufgenommen werden.
Alle Entscheidungen werden in das Register aufgenommen.
Regel 350 EPGVO → Entscheidungen
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Inhalte einer Entscheidung des Gerichts, einschließlich der Entscheidungsgründe und der Anordnung des Gerichts.
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