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upc:regel_78_-_sonstige_antraege

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Regel 78 - Sonstige Anträge

Regel 78 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) behandelt die verschiedenen sonstigen Anträge, die im Verfahrensverlauf gestellt werden können.

Regel 78 (1) EPGVO → Vorlage sonstiger Anträge
Beschreibt die Anforderungen und Formalitäten für die Einreichung sonstiger Anträge beim Gericht.

Regel 78 (2) EPGVO → Prüfung und Entscheidung über sonstige Anträge
Regelt die Prüfung und Entscheidung über sonstige Anträge, einschließlich der Möglichkeit, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Regel 78 (3) EPGVO → Gebühren für sonstige Anträge
Legt die Gebühren fest, die für die Einreichung und Bearbeitung sonstiger Anträge erforderlich sind.

Regel 78 (4) EPGVO → Mitteilung der Entscheidung über sonstige Anträge
Regelt die Mitteilung der Entscheidungen des Gerichts über sonstige Anträge an die Parteien.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/regel_78_-_sonstige_antraege.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1