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upc:regel_259_-_inhalt_und_form_der_rechtsmittelantwort

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Regel 259 - Inhalt und Form der Rechtsmittelantwort

Regel 259 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Anforderungen an Inhalt und Form einer Rechtsmittelantwort, die von der anderen Partei als Reaktion auf ein eingelegtes Rechtsmittel eingereicht wird.

Regel 259 (1) EPGVO → Gebotene Angaben in der Rechtsmittelantwort
Erklärt, dass die Rechtsmittelantwort Folgendes enthalten muss: eine Erwiderung auf die in der Berufungsbegründung enthaltenen Punkte, alle neuen tatsächlichen und rechtlichen Argumente sowie die relevanten Beweismittel.

Regel 259 (2) EPGVO → Formvorschriften für die Einreichung der Rechtsmittelantwort
Beschreibt die spezifischen Formanforderungen, einschließlich der Einhaltung der vorgegebenen Formatierungen und die Unterzeichnung durch den anwaltlichen Vertreter.

Regel 259 (3) EPGVO → Frist zur Einreichung der Rechtsmittelantwort
Stellt klar, dass die Rechtsmittelantwort innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Berufungsbegründung eingereicht werden muss.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/regel_259_-_inhalt_und_form_der_rechtsmittelantwort.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1