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upc:regel_257_pruefung_der_formerfordernisse_des_antrags_auf_wiederaufnahme_des_verfahrens

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Regel 257 Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens

Regel 257 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Prüfung der Formerfordernisse für einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.

Regel 257 (1) EPGVO → Vorprüfung der Anträge durch die Kanzlei
Die Kanzlei prüft nach Einreichung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens so bald wie möglich, ob die Anforderungen der Regeln 245, 246 und 250 erfüllt sind.

Regel 257 (2) EPGVO → Aufforderung zur Behebung von Mängeln
Wenn die Anforderungen nicht erfüllt sind, fordert die Kanzlei den Antragsteller auf, die Mängel innerhalb von 14 Tagen zu beheben und die Gebühr für die Wiederaufnahme des Verfahrens zu entrichten.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/regel_257_pruefung_der_formerfordernisse_des_antrags_auf_wiederaufnahme_des_verfahrens.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1