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Regel 217 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, wie und wann die Zustellung von Dokumenten im Laufe eines Verfahrens zu erfolgen hat.
Regel 217 (1) EPGVO → Zeitpunkt der Zustellung von Anordnungen und Entscheidungen
Beschreibt, dass sämtliche Anordnungen oder Entscheidungen des Gerichts unverzüglich den Parteien zugestellt werden müssen.
Regel 217 (2) EPGVO → Versäumnisentscheidungen und Zustellung
Erläutert die Vorgehensweise bei der Zustellung von Versäumnisentscheidungen, die aufgrund von unterlassenen Handlungen des Beklagten erlassen wurden.
Regel 217 (3) EPGVO → Zustellung von Schriftsätzen und Unterlagen
Regelt die Zustellung von Schriftsätzen und anderen Unterlagen zwischen den Parteien, einschließlich der Nutzung elektronischer Wege oder alternativer Verfahren.
EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.
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