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upc:regel_168_-_inhalte_des_schriftsatzes

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Regel 168 - Inhalte des Schriftsatzes

Regel 168 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Anforderungen und Inhalte, die in einem Schriftsatz enthalten sein müssen.

Regel 168 (1) EPGVO → Allgemeine Anforderungen
Regelt die grundlegenden Anforderungen an den Inhalt eines Schriftsatzes, einschließlich der Identifizierung der Parteien, des Gerichts und des konkreten Antrags.

Regel 168 (2) EPGVO → Detaillierte Angaben und Begründung
Beschreibt die Notwendigkeit detaillierter Angaben und einer Begründung im Schriftsatz, um den Sachverhalt und die rechtliche Grundlage des Antrags darzulegen.

Regel 168 (3) EPGVO → Beweismittel und Belege
Legt fest, dass alle relevanten Beweismittel und Belege dem Schriftsatz beizufügen sind, um die vorgetragenen Behauptungen zu untermauern.

Regel 168 (4) EPGVO → Verweise auf frühere Entscheidungen
Erlaubt die Aufnahme von Verweisen auf frühere Gerichtsurteile und Entscheidungen, die zur Unterstützung des Antrags herangezogen werden.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

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