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upc:rechtsmittelbelehrung

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Rechtsmittelbelehrung

Regel 190 (6) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) bestimmt, dass die Anordnung der Beweisvorlage den Hinweis enthalten muss, dass gemäß Artikel 73 des Übereinkommens und Regel 220.1 Berufung eingelegt werden kann.

Regel 190 (6) EPGVO

Die Anordnung der Beweisvorlage unterliegt den Regeln 179.3, 287 und 288. Die Anordnung muss den Hinweis enthalten, dass gemäß Artikel 73 des Übereinkommens und Regel 220.1 Berufung eingelegt werden kann.

siehe auch

Regel 190 EPGVO → Anordnung der Beweisvorlage
Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei die Vorlage von Beweismitteln durch die gegnerische Partei oder eine dritte Partei anzuordnen und beschreibt die Anforderungen an den Antrag.

upc/rechtsmittelbelehrung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1