Anzeigen:
Regel 42 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Rechte Dritter, am Verfahren teilzunehmen und Einsicht in die Verfahrensakten zu nehmen.
Regel 42 (1) EPGVO → Zulassung der Beteiligung Dritter
Erklärt die Bedingungen, unter denen Dritte am Verfahren beteiligt werden können, und unter welchen Umständen ihre Teilnahme abgelehnt werden kann.
Regel 42 (2) EPGVO → Einsicht in Verfahrensakten
Regelt unter welchen Bedingungen Dritte Einsicht in die Verfahrensakten nehmen können und welche Einschränkungen hierfür gelten.
Regel 42 (3) EPGVO → Vertraulichkeit von Informationen
Beschreibt die Anforderungen und Verfahren für den Schutz vertraulicher Informationen, die von den am Verfahren beteiligten Dritten offengelegt werden könnten.
EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de