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Regel 84 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass das Gericht die Zulässigkeit von Klagen und Anträgen prüft und über deren Zulässigkeit entscheidet.
Das Gericht prüft die Zulässigkeit von Klagen und Anträgen und entscheidet über deren Zulässigkeit.
Regel 84 EPGVO → Entscheidung über die Zulässigkeit
Beschreibt die Entscheidung über die Zulässigkeit von Klagen und Anträgen.
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