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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:pruefung_der_verletzungswiderklage

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Prüfung der Verletzungswiderklage

Regel 54 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass die Kanzlei die Verletzungswiderklage auf die Erfüllung der Formerfordernisse prüft.

Regel 54 (2) EPGVO

Die Kanzlei prüft die Verletzungswiderklage auf die Erfüllung der Formerfordernisse.

siehe auch

Regel 54 EPGVO → Prüfung der Formerfordernisse und weiterer Verfahrensablauf
Legt fest, dass die Kanzlei die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage und die Verletzungswiderklage auf die Erfüllung der Formerfordernisse prüft und den Beklagten bei Mängeln zur Behebung auffordert.

upc/pruefung_der_verletzungswiderklage.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1