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Regel 54 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass die Kanzlei die Verletzungswiderklage auf die Erfüllung der Formerfordernisse prüft.
Die Kanzlei prüft die Verletzungswiderklage auf die Erfüllung der Formerfordernisse.
Regel 54 EPGVO → Prüfung der Formerfordernisse und weiterer Verfahrensablauf
Legt fest, dass die Kanzlei die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage und die Verletzungswiderklage auf die Erfüllung der Formerfordernisse prüft und den Beklagten bei Mängeln zur Behebung auffordert.
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