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upc:pruefung_der_formerfordernisse_eintragung_in_das_register_zuweisung_und_bestimmung_des_berichterstatters

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Prüfung der Formerfordernisse, Eintragung in das Register, Zuweisung und Bestimmung des Berichterstatters

Regel 65 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass die Kanzlei die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung auf die Erfüllung der Formerfordernisse prüft, die Klage in das Register einträgt, sie einem Spruchkörper zuweist und einen Berichterstatter bestimmt.

Regel 65 (1) EPGVO → Prüfung der Formerfordernisse
Beschreibt, dass die Kanzlei die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung auf die Erfüllung der Formerfordernisse prüft.

Regel 65 (2) EPGVO → Eintragung in das Register
Regelt die Eintragung der Klage in das Register durch die Kanzlei.

Regel 65 (3) EPGVO → Zuweisung und Bestimmung des Berichterstatters
Legt fest, dass die Kanzlei die Klage einem Spruchkörper zuweist und einen Berichterstatter bestimmt.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/pruefung_der_formerfordernisse_eintragung_in_das_register_zuweisung_und_bestimmung_des_berichterstatters.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1