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Regel 182 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Prüfung der Formerfordernisse der Berufungsklageschrift.
Regel 182 (1) EPGVO → Einreichung der Klageschrift
Bestimmt, dass die Berufungsklageschrift bei der Kanzlei einzureichen ist.
Regel 182 (2) EPGVO → Überprüfung der Formerfordernisse
Beschreibt, dass die Kanzlei überprüft, ob die Berufungsklageschrift den Formerfordernissen genügt.
Regel 182 (3) EPGVO → Aufforderung zur Behebung von Mängeln
Regelt, dass die Kanzlei den Kläger zur Behebung von Mängeln innerhalb einer bestimmten Frist auffordert, falls die Klageschrift den Formerfordernissen nicht genügt.
EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.
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