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Regel 371 (5) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass bei einem Antrag auf Prozesskostenhilfe die Regeln bezüglich des Zeitpunkts der Entrichtung der Gebühren nach Absatz 1 keine Anwendung finden.
Ist gemäß Regel 377 ein Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht worden, finden die Regeln bezüglich des Zeitpunkts der Entrichtung der Gebühren nach Absatz 1 keine Anwendung.
Regel 371 EPGVO → Fristen für die Zahlung der Gerichtsgebühren
Legt die Fristen für die Zahlung der Gerichtsgebühren fest und beschreibt die Anforderungen an den Zahlungsnachweis und die Folgen der Nichtzahlung.
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