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upc:prozesskostenhilfe_und_gebuehrenzahlung

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Prozesskostenhilfe und Gebührenzahlung

Regel 371 (5) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass bei einem Antrag auf Prozesskostenhilfe die Regeln bezüglich des Zeitpunkts der Entrichtung der Gebühren nach Absatz 1 keine Anwendung finden.

Regel 371 (5) EPGVO

Ist gemäß Regel 377 ein Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht worden, finden die Regeln bezüglich des Zeitpunkts der Entrichtung der Gebühren nach Absatz 1 keine Anwendung.

siehe auch

Regel 371 EPGVO → Fristen für die Zahlung der Gerichtsgebühren
Legt die Fristen für die Zahlung der Gerichtsgebühren fest und beschreibt die Anforderungen an den Zahlungsnachweis und die Folgen der Nichtzahlung.

upc/prozesskostenhilfe_und_gebuehrenzahlung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1