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Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

upc:protokoll_der_muendlichen_verhandlung

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Protokoll der mündlichen Verhandlung

Regel 240 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Anforderungen an das Protokoll der mündlichen Verhandlung, einschließlich der Aufzeichnung der wesentlichen Aussagen und Beweise.

Regel 240 (3) EPGVO

Ein Protokoll der mündlichen Verhandlung wird erstellt, das die wesentlichen Aussagen der Parteien, die vorgelegten Beweise und die Aussagen der Zeugen enthält. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden Richter genehmigt.

siehe auch

Regel 240 EPGVO → Durchführung der mündlichen Verhandlung
Legt fest, dass die mündliche Verhandlung vor dem Spruchkörper unter der Leitung des Vorsitzenden Richters stattfindet.

upc/protokoll_der_muendlichen_verhandlung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1