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Regel 283 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass die Parteien des Verfahrens verpflichtet sind, alle für die Entscheidung wesentlichen Beweismittel einzureichen.
Regel 283 (1) EPGVO → Einreichung aller wesentlichen Beweismittel
Die Parteien sind verpflichtet, alle Beweismittel einzureichen, die für die Entscheidung des Gerichts wesentlich sind.
Regel 283 (2) EPGVO → Zeitpunkt der Beweismittelvorlage
Die Beweismittel müssen unabhängig davon, wann sie den Parteien zugänglich gemacht werden, so bald wie möglich vorgelegt werden.
EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.
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