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upc:oeffentlichkeit_der_zwischenanhoerung

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Öffentlichkeit der Zwischenanhörung

Regel 105 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt, dass die Zwischenanhörung auf Antrag einer Partei im Gericht stattfinden kann und unter bestimmten Umständen öffentlich oder nicht öffentlich sein kann.

Regel 105 (2) EPGVO

Vorbehaltlich des Absatzes 1 und der Zustimmung des Berichterstatters kann die Zwischenanhörung auf Antrag einer Partei im Gericht stattfinden. Findet die Zwischenanhörung im Gericht statt, ist sie öffentlich, es sei denn, das Gericht beschließt, sie, soweit erforderlich, im Interesse einer oder beider Parteien oder Dritter oder im allgemeinen Interesse der Justiz oder der öffentlichen Ordnung unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen.

siehe auch

Regel 105 EPGVO → Ablauf der Zwischenanhörung
Legt fest, dass die Zwischenanhörung vorzugsweise per Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt wird und beschreibt den Ablauf der Anhörung.

upc/oeffentlichkeit_der_zwischenanhoerung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1