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Regel 344 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) bestimmt, dass die Beratungen des Gerichts nicht öffentlich sind.
Die Beratungen des Gerichts sind nicht öffentlich.
Regel 344 EPGVO → Beratungen
Bestimmt, dass die Beratungen des Gerichts nicht öffentlich sind und beschreibt den Ablauf der Beratung und die Teilnahme der Richter.
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