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Regel 163 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt, dass die Zustellung durch eine Empfangsbestätigung oder einen anderen geeigneten Nachweis dokumentiert wird.
Die Zustellung wird durch eine Empfangsbestätigung oder einen anderen geeigneten Nachweis dokumentiert.
Regel 163 EPGVO → Zustellung von Entscheidungen und Anordnungen
Behandelt die Zustellung von Entscheidungen und Anordnungen durch das Gericht.
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