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Regel 194 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die möglichen Verfahrensschritte, die das Gericht bei der Prüfung des Antrags auf Beweissicherung einleiten kann.
Das Gericht kann: (a) die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung laden; (b) den Antragsteller zu einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Antragsgegners laden; © über den Antrag ohne Anhörung des Antragsgegners entscheiden.
Regel 194 EPGVO → Prüfung des Antrags auf Beweissicherung
Beschreibt die Prüfung des Antrags auf Beweissicherung durch das Gericht und die möglichen Verfahrensschritte.
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