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upc:mitteilung_des_verfahrensabschlusses

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Mitteilung des Verfahrensabschlusses

Regel 91 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt, dass das Gericht dem Kläger mitteilt, dass das Verfahren abgeschlossen ist, wenn es vom Europäischen Patentamt über die Berichtigung der Entscheidung unterrichtet wurde. Das Gericht kann auch die Erstattung der Gebühr anordnen.

Regel 91 (2) EPGVO

Wird das Gericht vom Europäischen Patentamt darüber unterrichtet dass die angefochtene Entscheidung berichtigt wurde, teilt es dem Kläger mit, dass das Verfahren abgeschlossen ist. Das Gericht kann gemäß Teil 6 die vollständige oder teilweise Erstattung der Gebühr für die Klage gegen eine Entscheidung des Amtes anordnen.

siehe auch

Regel 91 EPGVO → Zwischenprüfung durch das Europäische Patentamt
Erlaubt dem Europäischen Patentamt, eine Zwischenprüfung des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung vorzunehmen.

upc/mitteilung_des_verfahrensabschlusses.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1