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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:mitteilung_bei_nicht_moeglicher_zustellung

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Mitteilung bei nicht möglicher Zustellung

Regel 274 (4) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass die Kanzlei den Kläger informieren muss, wenn eine Zustellung gemäß den vorgesehenen Verfahren nicht möglich ist.

Regel 274 (4) EPGVO

Ist eine Zustellung gemäß Absatz 1 aus irgendeinem Grund nicht möglich, teilt die Kanzlei dies dem Kläger mit.

siehe auch

Regel 274 EPGVO → Zustellung außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten
Beschreibt die Anforderungen an die Zustellung der Klageschrift nach internationalen Übereinkommen, auf diplomatischem oder konsularischem Wege und nach dem Recht des Zustellungsstaates.

upc/mitteilung_bei_nicht_moeglicher_zustellung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1