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upc:methoden_der_beweiserhebung

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Methoden der Beweiserhebung

Regel 170 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die verschiedenen Methoden, die zur Beweiserhebung im Verfahren vor dem Gericht verwendet werden können.

Regel 170 (2) EPGVO

Zu den Mitteln der Beweiserhebung gehören insbesondere folgende: (a) Anhörung der Parteien; (b) Einholung von Auskünften; © Vorlage von Urkunden; (d) Ladung, Vernehmung und Befragung von Zeugen; (e) Bestellung von Sachverständigen, Einholung von Sachverständigengutachten, Vorladung, Anhörung und Befragung von Sachverständigen; (f) die Anordnung der Inspektion in Bezug auf einen Ort oder einen physischen Gegenstand; (g) Durchführung von Vergleichstests und Versuchen; (h) eidliche Aussagen in schriftlicher Form (schriftliche Zeugenaussagen).

siehe auch

Regel 170 EPGVO → Beweismittel und Beweiserhebung
Beschreibt die zulässigen Beweismittel und die Methoden der Beweiserhebung im Verfahren vor dem Gericht.

upc/methoden_der_beweiserhebung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1