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upc:massnahmen_zur_wahrung_der_vertraulichkeit

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Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit

Regel 182 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Maßnahmen, die das Gericht ergreifen kann, um die Vertraulichkeit von Informationen zu wahren, einschließlich der Anordnung von Anhörungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

Regel 182 (3) EPGVO

Das Gericht kann geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Vertraulichkeit von Informationen zu wahren, einschließlich: (a) Anordnung von Anhörungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit; (b) Versiegelung von Dokumenten und Beweismitteln; © Einschränkung des Zugangs zu bestimmten Informationen auf bestimmte Personen oder Parteien.

siehe auch

Regel 182 EPGVO → Vertraulichkeit von Informationen
Behandelt die Vertraulichkeit von Informationen, die im Verlauf eines Verfahrens vor dem Einheitlichen Patentgericht offengelegt werden.

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