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Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

upc:massnahmen_zur_erhaltung_relevanter_informationen

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Maßnahmen zur Erhaltung relevanter Informationen

Regel 214 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Maßnahmen, die das Gericht zur Erhaltung relevanter Informationen anordnen kann.

Regel 214 (1) EPGVO → Umfang der Anordnung
Bestimmt, dass das Gericht Maßnahmen zur Erhaltung relevanter Informationen anordnen kann, um deren Zerstörung oder Änderung zu verhindern.

Regel 214 (2) EPGVO → Ersuchen um Schutzmaßnahmen
Erlaubt es den Parteien, das Gericht um spezifische Schutzmaßnahmen zur Sicherstellung der Integrität relevanter Informationen zu ersuchen.

Regel 214 (3) EPGVO → Kostentragung
Regelt, dass das Gericht die Kostentragung für die angeordneten Maßnahmen bestimmen kann, um eine gerechte Verteilung der Kosten zu gewährleisten.

Regel 214 (4) EPGVO → Sanktionsmöglichkeiten
Beschreibt die Sanktionen, die das Gericht bei Verstößen gegen die angeordneten Maßnahmen verhängen kann.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/massnahmen_zur_erhaltung_relevanter_informationen.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1