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Regel 367 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Maßnahmen, die das Gericht ergreifen kann, um die ordnungsgemäße Führung des Verfahrens sicherzustellen.
Regel 367 (1) EPGVO → Ergreifung von Maßnahmen
Beschreibt die allgemeinen Maßnahmen, die das Gericht ergreifen kann, um die ordnungsgemäße Verfahrensführung sicherzustellen.
Regel 367 (2) EPGVO → Anordnung von Sicherheitsleistungen
Erlaubt dem Gericht, Sicherheitsleistungen anzuordnen, um die Interessen der Parteien zu schützen.
Regel 367 (3) EPGVO → Verhängung von Sanktionen
Erlaubt dem Gericht, Sanktionen zu verhängen, wenn eine Partei die Anordnungen des Gerichts nicht befolgt.
EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.
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