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upc:massnahmen_des_gerichts_zur_sicherstellung_der_verfahrensfuehrung

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Maßnahmen des Gerichts zur Sicherstellung der Verfahrensführung

Regel 367 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Maßnahmen, die das Gericht ergreifen kann, um die ordnungsgemäße Führung des Verfahrens sicherzustellen.

Regel 367 (1) EPGVO → Ergreifung von Maßnahmen
Beschreibt die allgemeinen Maßnahmen, die das Gericht ergreifen kann, um die ordnungsgemäße Verfahrensführung sicherzustellen.

Regel 367 (2) EPGVO → Anordnung von Sicherheitsleistungen
Erlaubt dem Gericht, Sicherheitsleistungen anzuordnen, um die Interessen der Parteien zu schützen.

Regel 367 (3) EPGVO → Verhängung von Sanktionen
Erlaubt dem Gericht, Sanktionen zu verhängen, wenn eine Partei die Anordnungen des Gerichts nicht befolgt.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/massnahmen_des_gerichts_zur_sicherstellung_der_verfahrensfuehrung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1