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Regel 240 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) bestimmt, dass die mündliche Verhandlung vom Vorsitzenden Richter geleitet wird.
Die mündliche Verhandlung wird vom Vorsitzenden Richter des Spruchkörpers geleitet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Verhandlung verantwortlich ist.
Regel 240 EPGVO → Durchführung der mündlichen Verhandlung
Legt fest, dass die mündliche Verhandlung vor dem Spruchkörper unter der Leitung des Vorsitzenden Richters stattfindet.
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