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upc:ladung_der_parteien

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Ladung der Parteien

Regel 216 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Anforderungen und Fristen für die Ladung der Parteien zur Verhandlung.

Regel 216 (2) EPGVO

Die Parteien werden mindestens 30 Tage vor dem festgelegten Verhandlungstermin geladen. Die Ladung erfolgt schriftlich und enthält Datum, Uhrzeit und Ort der Verhandlung sowie eine Zusammenfassung der zu behandelnden Punkte.

siehe auch

Regel 216 EPGVO → Anordnung der Verhandlung
Beschreibt die Anordnung der Verhandlung und die damit verbundenen Verfahren.

upc/ladung_der_parteien.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1