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upc:kostenerstattung

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Kostenerstattung

Regel 122 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Erstattung von Kosten zwischen den Parteien.

Regel 122 (2) EPGVO

Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der obsiegenden Partei, soweit diese notwendig waren, es sei denn, das Gericht entscheidet ausnahmsweise anders.

siehe auch

Regel 122 EPGVO → Kosten
Legt fest, wie die Kosten im Verfahren behandelt werden.

upc/kostenerstattung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1