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upc:kostenentscheidung_im_hauptsacheverfahren

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Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren

Regel 368 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass das Gericht in seiner Endentscheidung über die Hauptsache auch über die Kosten des Verfahrens entscheidet.

Regel 368 (1) EPGVO

Das Gericht entscheidet in seiner Endentscheidung über die Hauptsache auch über die Kosten des Verfahrens.

siehe auch

Regel 368 EPGVO → Entscheidung über die Kosten
Beschreibt die Bestimmungen zur Entscheidung über die Kosten im Verfahren.

upc/kostenentscheidung_im_hauptsacheverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1