Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

upc:kosten_der_wiedereinsetzung

finanzcheck24.de

Kosten der Wiedereinsetzung

Regel 329 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, wer die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens zu tragen hat.

Regel 329 (3) EPGVO

Die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens trägt die Partei, die den Antrag gestellt hat, es sei denn, das Gericht entscheidet anders.

siehe auch

Regel 329 EPGVO → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Beschreibt die Bedingungen und das Verfahren für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn eine Partei eine Frist versäumt hat.

upc/kosten_der_wiedereinsetzung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1