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Regel 329 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, wer die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens zu tragen hat.
Die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens trägt die Partei, die den Antrag gestellt hat, es sei denn, das Gericht entscheidet anders.
Regel 329 EPGVO → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Beschreibt die Bedingungen und das Verfahren für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn eine Partei eine Frist versäumt hat.
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