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upc:keine_berufung_gegen_die_entscheidung

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Keine Berufung gegen die Entscheidung

Regel 320 (7) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass gegen eine Anordnung, mit der ein Antrag auf Wiedereinsetzung abgelehnt oder stattgegeben wird, eine Berufung nicht statthaft ist.

Regel 320 (7) EPGVO

Gegen eine Anordnung, mit der ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt wird, oder eine Anordnung, mit der einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben wird, ist eine Berufung nicht statthaft.

siehe auch

Regel 320 EPGVO → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Erlaubt dem Gericht, einer Partei, die eine Frist versäumt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und beschreibt die Anforderungen an den Antrag und die Entscheidung des Gerichts.

upc/keine_berufung_gegen_die_entscheidung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1