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upc:inhalt_und_form_der_antraege_auf_einstweilige_massnahmen

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Inhalt und Form der Anträge auf einstweilige Maßnahmen

Regel 160 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, welche Informationen und Dokumente ein Antrag auf einstweilige Maßnahmen enthalten muss und in welcher Form dieser einzureichen ist.

Regel 160 (2) EPGVO

Ein Antrag auf einstweilige Maßnahmen muss enthalten: (a) eine genaue Beschreibung des geltend gemachten Anspruchs, (b) die Tatsachen und Beweismittel, auf die sich der Antrag stützt, © eine Begründung, warum die einstweilige Maßnahme erforderlich ist. Der Antrag ist schriftlich einzureichen und muss von einem Vertreter unterzeichnet sein.

siehe auch

Regel 160 EPGVO → Anträge auf einstweilige Maßnahmen
Regelt die Anträge auf einstweilige Maßnahmen, die von den Parteien während eines Verfahrens gestellt werden können.

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